Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, ist aufgrund der Tatschwere für jede vom Beschuldigten begangene Straftat nicht eine Geldstrafe, sondern eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion auszusprechen, da jeweils eine Einzelstrafe von mehr als 6 Monaten festzusetzen ist (Art. 34 Abs. 1 StGB). 3.3. Die Einsatzstrafe ist – qua Strafrahmen und konkretem Verschulden – für die erste Vergewaltigung als schwerste Straftat festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: