Die Vorinstanz hat eine (unbedingte) Freiheitsstrafe von 4 Jahren ausgesprochen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Anschlussberufung eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 4 ½ Jahre (Anschlussberufungsbegründung S. 2 ff.). Der Beschuldigte beantragt für den Fall von Schuldsprüchen eine Freiheitsstrafe von maximal 2 Jahren, welche bedingt auszusprechen sei (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 23 f.).