2.6. Zusammengefasst erweist sich die Berufung des Beschuldigten im Schuldpunkt als unbegründet. Er hat sich der mehrfachen Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB, der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB und der Nötigung gemäss Art. 181 StGB schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu bestrafen. 3. 3.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.