6B_196/2018 vom 19. September 2018 E. 1.1.2). Das vom Beschuldigten angewandte Mittel (Androhung ernstlicher Nachteile) ist vorliegend nicht zu rechtfertigen, so dass es an der Zweck-Mittel-Relation fehlt. Die Rechtswidrigkeit ist damit ohne Weiteres gegeben. Damit hat er sich der Nötigung schuldig gemacht.