Der Beschuldigte hat B.B._____ durch Androhung ernstlicher Nachteile dazu genötigt, ihn gegen ihren Willen hereinzulassen. Damit hat er in ihre Willensfreiheit eingegriffen. Die Drohung war zwar relativ unbestimmt («sonst passiert etwas»). Er hat jedoch zweifellos im Wissen darum gehandelt, dass dies – zusammen mit seinem fordernden Auftreten – genügen würde, um B.B._____ dazu zu bewegen, ihn gegen ihren eigentlichen Willen hereinzulassen, was denn auch funktioniert hat. Die Drohung wirkte auf sie auch vor dem Hintergrund der bisherigen Vorfälle im Auto ernst. Zudem ist eine genaue Umschreibung des angedrohten Übels für die Erfüllung des Tatbestands nicht nötig (Urteil des Bundesgerichts