Dass dies gegen den erkennbaren Willen von B.B._____ geschehen ist, zeigt sich auch daran, dass sie dem Beschuldigten mehrfach gesagt hat, dass sie nur nach Hause wolle (siehe dazu oben). Der Beschuldigte hat zweifellos im Bewusstsein gehandelt, B.B._____ durch sein Verhalten unrechtmässig die Fortbewegungsfreiheit zu entziehen, was er zur Erreichung seines eigentlichen Ziels, nämlich dem Geschlechtsverkehr, auch wollte. Damit hat er den Tatbestand der Freiheitsberaubung mehrfach erfüllt.