Hierauf kommt es für den Tatbestand der Freiheitsberaubung in der vorliegenden Konstellation nicht entscheidend an. Massgebend ist vielmehr, dass der Beschuldigte B.B._____ zunächst gegen ihren Willen dazu brachte, in sein Fahrzeug zu steigen und mit ihr in die Tiefgarage zu fahren. Dort hat er sich jeweils zu ihr nach hinten auf den Rücksitz begeben und die Türe zu gemacht, woraufhin es zu den besagten sexuellen Handlungen gekommen ist. Der Beschuldigte hat mit dieser Vorgehensweise ganz bewusst eine für B.B._____ ausweglose Situation, aus welcher sie nicht entfliehen konnte, geschaffen. Dass dies gegen den erkennbaren Willen von B.B.___