2.5.3. Hinsichtlich des Vorwurfs der Freiheitsberaubung hatte B.B._____ ausgeführt, der Beschuldigte habe das Auto, mit welchem sie in die Tiefgarage gefahren seien, abgeschlossen. Es sei eine rote Markierung bei dem Schlüsselsymbol an der Innenseite der Autotür erschienen, die dies gezeigt habe. Der Beschuldigte macht mit Berufung geltend, dass eine rote Markierung bei seinem Fahrzeugmodell bedeute, dass die Türe nicht abgeschlossen sei. Es kann jedoch offenbleiben, ob die Fahrzeugtüren abgeschlossen bzw. von innen nicht zu öffnen waren. Hierauf kommt es für den Tatbestand der Freiheitsberaubung in der vorliegenden Konstellation nicht entscheidend an.