Für das Obergericht ist erstellt, dass B.B._____ dem Beschuldigten mehrfach mitgeteilt und zu verstehen gegeben hat, dass sie die Handlungen nicht gewollt hat. Dies hatte sie konstant ausgesagt (UA act. 169 24:25, 32:50, Protokoll Berufungsverhandlung S. 5 ff.). Für den Beschuldigten war denn auch ohne Weiteres erkennbar, dass B.B._____ mit dem Geschlechtsverkehr und den anderen sexuellen Handlungen nicht einverstanden gewesen ist. Alle Umstände sprechen vielmehr dafür, dass sie keine sexuelle Beziehung wollte und lediglich aufgrund der Drohkulisse bzw. der von ihr aussichtlos empfundenen Situation eingewilligt hat.