Gleich verhält es sich, als er sich zu B.B._____ nachhause begeben hatte und sie dazu brachte, ihn hereinzulassen und es sodann zu sexuellen Handlungen gekommen ist. Er wusste, dass sein Verhalten ausreichen würde, damit sie die Handlungen dulden würde. B.B._____ konnte zwar einen Willen bilden, sich durch die kognitive Beeinträchtigung einer unangenehmen Situation jedoch nicht altersentsprechend entziehen bzw. sich nicht mit einer Vehemenz wehren. Ihre zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten waren damit sehr beschränkt, was der Beschuldigte wusste und ausnutzte.