2.5.2. Der Beschuldigte hat die kognitive Beeinträchtigung von B.B._____ bewusst ausgenutzt, um sie gegen ihren Willen zum Geschlechtsverkehr und zu sexuellen Handlungen zu nötigen bzw. ihren Willen zu brechen. Indem er mit ihr in eine Tiefgarage gefahren ist und – nachdem er sich jeweils zu ihr auf den Rücksitz begeben hatte – die Autotüren geschlossen hat, hat er eine für sie subjektiv ausweglose Situation geschaffen und sich damit des Nötigungsmittels des psychischen Drucks bedient. Gleich verhält es sich, als er sich zu B.B._____ nachhause begeben hatte und sie dazu brachte, ihn hereinzulassen und es sodann zu sexuellen Handlungen gekommen ist.