Beschuldigte selbst hatte in der ersten Einvernahme angegeben, dass Analverkehr versucht worden sei, es jedoch nicht geklappt habe, da sein Penis nicht steif genug gewesen sei (UA act. 174), in den späteren Einvernahmen hat er dies abgestritten. Ein Versuch würde eher zu den Schilderungen von B.B._____ passen, dies kann und muss jedoch offenbleiben.