169 25:00-27:18). Anlässlich der Berufungsverhandlung konnte B.B._____ zum Analverkehr keine Angaben machen und gab an, nicht zu wissen, ob es dazu gekommen sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7). Die Schilderung, dass ihr der Analverkehr keine Schmerzen bereitet habe, weckt Zweifel am nur andeutungsweise geschilderten Analverkehr. Nicht ausgeschlossen werden kann namentlich auch, dass B.B._____ von der Stellung, bei der sie sich habe umdrehen müssen, fälschlicherweise auf Analverkehr geschlossen hat. Auch ist nicht auszuschliessen, dass erst die Frage von F.B._____, ob er seinen Penis vorne oder hinten reingesteckt habe, zu den diesbezüglichen Aussagen von B.B._____ geführt hat. Der