In dubio pro reo lässt sich nicht erstellen, ob es zu Analverkehr gekommen ist. B.B._____ hatte diesbezüglich angegeben, dass der Beschuldigte den Penis «hinten» reingetan habe. Auf Nachfrage bestätigte sie, dass sie dort meine, wo das «Gaggi» rauskomme. Sie gab an, es habe dort nicht wehgetan (vorne [gemeint vaginal] habe es dagegen wehgetan; UA act. - 18 -