Ebenfalls erstellt ist, dass der Beschuldigte B.B._____ gegen ihren Willen dazu gebracht hat, ihn in ihre Wohnung zu lassen. Hierbei ist gestützt auf die Aussage von F.B._____ davon auszugehen, dass der Beschuldigte wusste, dass die Familie auf einem Fest war und B.B._____ allein zuhause bleiben würde (UA act. 204). Mithin ist es nicht so, dass der Beschuldigte von B.B._____ eingeladen worden wäre. Dort hat er in ihrem Zimmer u.a. mit seinem Penis ihre Vagina berührt. Ob er mit seinem Penis vaginal in sie eingedrungen ist, muss aufgrund der ersten anderslautenden Aussage von B.B._____ sowie der entsprechenden Anklage offenbleiben.