169 30:00). Sie hat jedoch gegenüber ihrer Schwester angegeben, dass sie den Penis in den Mund habe nehmen müssen. Insbesondere hat aber auch der Beschuldigte selbst angegeben, dass es zu Oralverkehr gekommen sei. Diesbezüglich hatte er anlässlich der ersten Einvernahme angegeben, dies sei einmal vorgekommen, was glaubhafter erscheint als die spätere Behauptung, es sei unzählige Male dazu gekommen. Die genaue Anzahl kann jedoch offenbleiben. Erstellt ist, dass es zumindest einmal zu Oralverkehr gekommen ist. Darüber hinausgehende Vorfälle wurden nicht angeklagt. Ebenfalls erstellt ist, dass der Beschuldigte B.B._____ gegen ihren Willen dazu gebracht hat, ihn in ihre Wohnung zu lassen.