2.5. 2.5.1. Nach einer Gesamtwürdigung der Beweismittel ist damit erstellt, dass es im Fahrzeug des Beschuldigten in der Tiefgarage in Gemeinde R._____ wie angeklagt mindestens viermal zu Geschlechtsverkehr gegen den Willen von B.B._____ gekommen ist. Weiter ist bezüglich dieser Vorfälle erstellt, dass es zu Oralverkehr gekommen ist bzw. B.B._____ den Penis des Beschuldigten mindestens einmal in den Mund nehmen musste. Zwar hatte B.B._____ anlässlich ihrer ersten Einvernahme angegeben, dass sie den Penis in den Mund hätte nehmen sollen, sie dies jedoch nicht gemacht habe (UA act. 169 30:00).