Die Aussage des Beschuldigten wirken – sowohl was gewisse sexuelle Handlungen als auch das von ihm behauptete Einverständnis von B.B._____ bzw. das Vorliegen einer Liebesbeziehung angeht – ausweichend und nicht nachvollziehbar. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit der Behauptung einer angeblichen Liebesbeziehung die sexuellen Handlungen rechtfertigen wollte bzw. er davon ausging, dass sie in diesem Kontext weniger verwerflich erscheinen würden.