Schliesslich ist aufgrund der Aussage des Beschuldigten, er habe B.B._____ jeweils von einer öffentlichen Telefonkabine aus angerufen (UA act. 178) auch schlüssig, dass auf ihrem Mobiltelefon keine Hinweise auf - 17 - den Beschuldigten festgestellt werden konnten. Dies hatte insbesondere auch F.B._____ bestätigt, die das Mobiltelefon ihrer Schwester gelegentlich angeschaut habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 18).