Zwar gab der Beschuldigte auf Nachfrage anlässlich der Berufungsverhandlung an, er sei in Gemeinde Q._____ mit B.B._____ spazieren gegangen, wenn er sie von der Arbeit abgeholt habe. Dabei hätten sie händchengehalten und sich geküsst (Protokoll Berufungsverhandlung S. 25). Dies passt jedoch einerseits nicht dazu, dass in der Stiftung C._____ in Gemeinde Q._____ geschultes Personal vor Ort war, dass B.B._____ im Blick behielt, was namentlich der oben erwähnte Verlaufsbericht zu den Ereignissen zeigt. Es wäre deshalb davon auszugehen gewesen, dass – spätestens im Zuge des Strafverfahrens – herausgekommen wäre, wenn B.B._____ händchenhaltend oder küssend gesichtet worden wäre.