Obergericht damit nicht glaubhaft, dass die Schilderungen des Beschuldigten auf einer tatsächlichen Liebesbeziehung beruhen. Merkwürdig mutet vor diesem Hintergrund auch die pauschale Aussage des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung an: «Aber dafür, dass sie mich geliebt hat, habe ich keine Beweise.» (Protokoll Berufungsverhandlung S. 21). Bei einer mehrjährigen Beziehung wäre davon auszugehen, dass zumindest gemeinsame Erinnerungen geteilt werden könnten, von denen evtl. auch Fotos oder Erinnerungsstücke vorhanden wären. Zwar gab der Beschuldigte auf Nachfrage anlässlich der Berufungsverhandlung an, er sei in Gemeinde Q.__