Es ist bei der angeblichen Beziehung stattdessen von einer Schutzbehauptung auszugehen. Ebenfalls ist unklar, weshalb er anlässlich der ersten Einvernahme angegeben hat, er sei mit seinem Penis nicht vaginal eingedrungen, wenn er diese Aussage selbst widerrufen hat. Weiter gab er namentlich bei der ersten Einvernahme an, B.B._____ habe ihn einmal oral befriedigt. Anlässlich der weiteren Einvernahmen gab er an, sie habe ihn jedes Mal bzw. unzählige Male oral befriedigt. Zudem gab er bei seiner ersten Einvernahme an, dass er einmal Analverkehr versucht habe, dies jedoch nicht funktioniert habe.