Seine Erklärungen, er habe der Polizei zu Beginn nicht alles so erzählt, weil er gedacht habe, dass es mehrere Einvernahmen geben würde und er sich mit seinem Anwalt besprechen könne bzw. er sei scheu und habe Hemmungen gehabt, sind nicht nachvollziehbar. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte, wenn tatsächlich eine Liebesbeziehung vorgelegen hätte, dies von Beginn an geschildert hätte, zumal ihn dies unter diesen Umständen entlastet hätte. Es ist bei der angeblichen Beziehung stattdessen von einer Schutzbehauptung auszugehen.