__ getroffen, wo er sie abgeholt habe. Er habe sie auch zwei oder drei Mal gefragt, ob sie bereit sei, ihn zu heiraten. Das habe sie mit der Begründung verneint, dass es sonst Komplikationen mit ihrer Familie geben könnte (UA act. 219 ff.). In den zwei darauffolgenden Einvernahmen blieb er im Wesentlichen bei der Version der Liebesbeziehung. Die Inkonsistenz spricht jedoch gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Seine Erklärungen, er habe der Polizei zu Beginn nicht alles so erzählt, weil er gedacht habe, dass es mehrere Einvernahmen geben würde und er sich mit seinem Anwalt besprechen könne bzw. er sei scheu und habe Hemmungen gehabt, sind nicht nachvollziehbar.