Einmal habe er versucht, anal in sie einzudringen, aber es habe bei ihm nicht funktioniert. Sie habe kooperiert, es sei keine Gewalt im Spiel gewesen, und sie habe nichts dagegen gesagt (UA act. 172 ff.). Ab der zweiten Einvernahme vom 7. Dezember 2020 gab er sodann an, eine rund vierjährige Liebesbeziehung zu B.B._____ gepflegt zu haben. Sie hätten sich pro Monat ungefähr drei bis vier Mal getroffen, wobei es immer zu sexuellen Handlungen gekommen sei. Es sei somit unzählige Male zu oralem und vaginalem Geschlechtsverkehr gekommen. Während zwei Jahren hätten sie sich am Bahnhof in Gemeinde R._____ getroffen, wo er sie abgeholt habe.