Der Beschuldigte hat in seinen Einvernahmen im Wesentlichen zwei unterschiedliche Versionen der Geschehnisse geschildert. So hatte er in der ersten Einvernahme vom 15. November 2019 angegeben, er habe eine oberflächliche, sexuelle Bekanntschaft mit B.B._____ gepflegt. Es sei zu vier bis fünf solcher Vorfälle gekommen. Zudem sei er nie mit seinem Penis in sie eingedrungen, er habe den Penis nur zwischen ihren Schenkeln bewegt und sie im vaginalen Bereich mit den Fingern berührt. Zudem habe sie ihn einmal oral befriedigt. Einmal habe er versucht, anal in sie einzudringen, aber es habe bei ihm nicht funktioniert.