dass er mit B.B._____ Tamilisch gesprochen hat. B.B._____ bildet gemäss den Aussagen von F.B._____ sowohl in Deutsch als auch in Tamilisch abgekürzte und fehlerhafte Sätze (Protokoll Berufungsverhandlung S. 13). Zudem versteht der Beschuldigte auch relativ gut Deutsch, wovon sich das Obergericht anlässlich der Berufungsverhandlung ebenfalls einen Eindruck verschaffen konnte. So dürfte er auch ihre deutschen Äusserungen zumindest teilweise verstanden haben.