Dass der Beschuldigte davon ausgegangen ist, es handle sich um blosse Schulschwierigkeiten, ist nicht glaubhaft. Zwar mag es sein, dass B.B._____ in ihrem strukturierten Alltag relativ selbständig wirkte, dem Beschuldigten war aber gerade auch bekannt, dass sie in einer Stiftung für Menschen mit Beeinträchtigungen arbeitete, hatte er sie doch dort abgeholt. Er kann hierbei auch nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, - 15 -