Wie bereits ausgeführt wurde, liegt bei ihr eine leichte bis mittelschwere geistige Retardierung vor. Dies war dem Beschuldigten auch gemäss den Aussagen seines Sohnes K._____ bekannt. Der Beschuldigte kannte B.B._____ unbestrittenermassen seit ihrer Kindheit, die Familien kannten sich näher, sie waren Nachbarn und man besuchte sich zu Geburtstagen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 13 f., 29). Es war allseits bekannt, dass B.B._____ kognitive Probleme hat. Dass der Beschuldigte davon ausgegangen ist, es handle sich um blosse Schulschwierigkeiten, ist nicht glaubhaft.