Bereits seine Ausführungen, er habe von der geistigen Behinderung von B.B._____ nichts gemerkt, erweisen sich als abwegig. Gemäss dem vom Obergericht gewonnenen Eindruck von B.B._____ fällt es ohne Weiteres auf, dass sie nicht altersentsprechend entwickelt ist. Seine Aussage, ihr Auftreten anlässlich der Berufungsverhandlung sei wie ein Schauspiel, es könne zwar sein, dass sie «etwas» habe, seit dem Vorfall akzentuiere sie es aber noch mehr (Protokoll Berufungsverhandlung S. 23), stellt eine offensichtliche Schutzbehauptung dar. Wie bereits ausgeführt wurde, liegt bei ihr eine leichte bis mittelschwere geistige Retardierung vor.