Von einem diesbezüglichen Kalkül bzw. Überlegungen, wie sie wem was erklären kann, ist – auch in Anbetracht ihrer Beeinträchtigung – nicht auszugehen. Entscheidend ist, dass sie sich veranlasst sah, bei Drittpersonen Hilfe zu holen. Dies spricht auch gegen eine vorherige einvernehmliche Beziehung. 2.4.5. Demgegenüber vermögen die Aussagen des Beschuldigten an den glaubhaften Aussagen von B.B._____ – soweit sie sich nicht sowieso mit den von ihm zugestandenen sexuellen Handlungen decken – keine Zweifel zu erwecken.