Aus diesem Ablauf wird deutlich, dass bereits zu Beginn, als B.B._____ von den Vorfällen erzählt hat, von «Grusigem» im Auto und «Anfassen» die Rede war. Zudem war B.B._____ gemäss den Schilderungen von H._____ sehr abgeneigt, wieder zum Beschuldigten ins Auto zu steigen und anscheinend sehr erleichtert über die Lösung mit dem Hinterausgang, auf die sie selbst nicht gekommen ist. Somit ist entgegen dem Beschuldigten nicht davon auszugehen, dass B.B._____ ihre Erzählungen angepasst hat, als ihre Familie Druck gemacht hat. Von einem diesbezüglichen Kalkül bzw. Überlegungen, wie sie wem was erklären kann, ist – auch in Anbetracht ihrer Beeinträchtigung – nicht auszugehen.