G._____ ist die frühere Nachhilfelehrerin sowie eine Vertrauensperson von B.B._____. Letztere besucht sie wöchentlich. Sie wurde zwei Mal als Zeugin einvernommen (UA act. 190 ff. und GA act. 60 ff.). Gemäss ihren Aussagen sei B.B._____ mit einem Zettel zu ihr gekommen, dass sie Frau J._____ von der Stiftung C._____ anrufen solle, nachdem B.B._____ in der Stiftung von einem bösen Onkel erzählt habe, der sie abhole. B.B._____ habe G._____ dann erzählt, dass der Onkel sie abhole und mit ihr in die Tiefgarage fahre, er zwinge sie zum Mitfahren, sie habe Angst. Er fasse sie an Stellen an, die sie nicht möchte und mache komische Sachen mit ihr.