Dieser Argumentation des Beschuldigten ist nicht zu folgen. Es ist hierfür auch auf die Zeugenaussagen von G._____ und H._____ sowie das Verlaufsprotokoll der Stiftung C._____ abzustellen. Das genannte Verlaufsprotokoll wurde von verschiedenen Mitarbeiterinnen der Stiftung C._____ geführt (UA act. 226 ff.). Diesem ist zu entnehmen, dass B.B._____ am 12. September 2019 den «anderen» (den Mitarbeiterinnen) erzählt habe, dass ein «Onkel» sie geholt habe und sie nicht habe einsteigen wollen, sie aber dann doch eingestiegen sei, da er gesagt habe, sie solle nicht «blöd machen». Sie habe den Onkel nicht gern. I._____ (Gruppenleiterin) habe sie dann danach gefragt. Nach langem Zögern habe B.B.__