Anlässlich der Berufungsverhandlung hat F.B._____ ebenfalls angegeben, ihre Schwester gefragt zu haben, was passiert sei. Zudem hatte sie angegeben, dass sie ihrer Schwester keine Handlungen in den Mund gelegt oder Aussagen falsch interpretiert habe, sondern dass ihre Schwester ihr gewisse Handlungen auch angedeutet habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 15). Dass F.B._____ ihre Schwester unter den vorliegenden Umständen zu den Geschehnissen befragt hat, erscheint nachvollziehbar und spricht nicht per se gegen glaubhafte Aussagen der beiden Schwestern.