Es ist für das Obergericht glaubhaft, dass es sich um ein Missverständnis gehandelt hat, zumal auch keine weiteren Hinweise darauf bestehen, dass B.B._____ bereits einmal einen älteren Freund oder überhaupt einen Sexualpartner gehabt hätte. Zu verneinen ist auch eine unzulässige «Befragung» von B.B._____. Tatsächlich hat F.B._____ folgende Aussage gemacht (UA act. 203 f.):