Anlässlich der Berufungsverhandlung konnte sie dies klären und gab erneut an, sie habe dies falsch aufgenommen und es dann falsch wiedergegeben, das sei ein Missverständnis gewesen. Sie sei damals selbst emotional sehr aufgewühlt gewesen, da habe sie ihre Schwester gefragt, ob früher schon einmal so etwas gewesen sei und habe die Antwort dann komplett falsch verstanden (Protokoll Berufungsverhandlung S. 14). Es ist für das Obergericht glaubhaft, dass es sich um ein Missverständnis gehandelt hat, zumal auch keine weiteren Hinweise darauf bestehen, dass B.B._____ bereits einmal einen älteren Freund oder überhaupt einen Sexualpartner gehabt hätte.