F.B._____ hatte anlässlich ihrer ersten Einvernahme noch angegeben, dass ihre Schwester bereits einmal einen 18-20 Jahre älteren Freund gehabt habe, mit dem es zu Geschlechtsverkehr gekommen sein dürfte (UA act. 207). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte sie hierzu aus, dass sie jemand anderen im Kopf gehabt habe und durcheinandergekommen sei. Sie habe es falsch verstanden (GA act. 53). Anlässlich der Berufungsverhandlung konnte sie dies klären und gab erneut an, sie habe dies falsch aufgenommen und es dann falsch wiedergegeben, das sei ein Missverständnis gewesen.