Diese Aussagen sind für das Obergericht schlüssig und nachvollziehbar. Der Umstand allein, dass sich sowohl B.B._____ als auch F.B._____ von Rechtsanwältin Rosa Renftle haben beraten lassen, führt nicht dazu, dass deshalb nicht auf ihre Aussagen abgestellt werden könnte. Aus den Aussagen von F.B._____ erhellt, dass es nicht so ist, dass B.B._____ überhaupt nicht lügen könnte, zumal bekanntlich auch Kinder lügen können. Jedoch ist B.B._____ gestützt auf die überzeugenden Aussagen ihrer Schwester, die sie sehr gut kennt, nicht in der Lage so zu lügen, dass dies für Dritte nicht erkennbar wäre oder so, dass sie eine bestimmte Person grundlos belasten könnte.