Sie habe keine Fantasie. Wenn sie etwas klar sage, dann sei das die Wahrheit, dann habe sie das so erlebt (GA act. 54). Auf die Frage hin, ob ihre Schwester lügen könne, gab sie anlässlich der Berufungsverhandlung an, dass ihre Schwester nur äusserst selten lüge und dies jeweils sehr schnell auffliege und sie es dann auch zugebe. Auf die Frage ob B.B._____ hinsichtlich der angeklagten Ereignisse lügen könnte, gab sie an, dass diese Dinge bzw. Vorwürfe viel zu weit weg von der natürlichen Umgebung ihrer Schwester liegen würden, als dass sie sich diese ausdenken könnte (Protokoll Berufungsverhandlung S. 15). Diese Aussagen sind für das Obergericht schlüssig und nachvollziehbar.