2.4.3. Die Zeugenaussagen der Schwester von B.B._____, F.B._____, bestätigen insgesamt die Aussagen von B.B._____. Sie wurde insgesamt drei Mal einvernommen (UA act. 200 ff., GA act. 51 ff., Protokoll Berufungsverhandlung S. 11 ff.). Es handelt sich bei ihren Aussagen zu den Geschehnissen um Aussagen vom Hörensagen. Zu den Vorfällen gab sie sinngemäss an, ihre Schwester habe ihr die Vorfälle mit dem Beschuldigten so geschildert, wie sie es auch in ihren Einvernahmen getan habe. Zudem habe B.B._____ ihr gegenüber zusätzlich erwähnt, dass es auch zu Oralverkehr gekommen sei bzw. sie «das Ding des Beschuldigten» in den Mund habe nehmen müssen.