Mühe darin bekundet, die Ereignisse zeitlich einzuordnen. So hatte sie namentlich angegeben, dass «das» [gemeint einer der Vorfälle] eine Woche vor der Berufungsverhandlung gewesen sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4), was offensichtlich nicht stimmen kann, oder dass der Beschuldigte sie das erste Mal im August 2018 abgeholt habe, gemäss der Anklage war es im August 2019. Dies ändert aber nichts daran, dass ihre Aussagen zum Kerngehalt glaubhaft erscheinen, zumal sie sich – was die sexuellen Handlungen an sich betreffen – weitgehend mit den Aussagen des Beschuldigten decken. - 11 -