Zu beachten ist auch, dass sie den Beschuldigten nicht unnötig belastet hat. Namentlich sagte sie (zumindest teilweise), dass der Beschuldigte beim Vorfall zuhause nicht vaginal in sie eingedrungen sei, sondern seinen Penis «nur» an ihre Vagina geführt habe (Aussage in der Einvernahme vom 21. September 2020 [UA act. 214]) oder dass der Geschlechtsverkehr ihr nur zu Beginn Schmerzen bereitet habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 10). Zudem hat sie die Geschehnisse auch so geschildert, wie dies von einer Person mit eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten mit einer eher kindlichen Sprache sowie von einer Person ohne sexuelle Erfahrungen zu erwarten ist.