» «Pyjama hatte ich glaube ich an» [Protokoll Berufungsverhandlung S. 9]). Entgegen dem Beschuldigten ist auch nicht von Suggestionen durch die befragende Polizistin bei den ersten beiden Einvernahmen auszugehen. B.B._____ hat insbesondere zahlreiche Male von sich aus ausgeführt, dass sie dem Beschuldigten mitgeteilt habe, dass sie «es» nicht wolle (UA act. 169 namentlich 24:25 und 32:50, Protokoll Berufungsverhandlung S. 5 ff.), was ihr somit nicht von der befragenden Polizistin suggeriert worden ist, wie es der Beschuldigte ausführen liess. Zu beachten ist auch, dass sie den Beschuldigten nicht unnötig belastet hat.