Entgegen dem Beschuldigten erscheint es auch nicht so, dass sie, wenn die befragenden Personen ihr nach längerem Überlegen ihrerseits mögliche Antworten vorgeschlagen haben, sie unpassende Vorschläge der Einfachheit halber angenommen hätte. Sie gab zu den Vorschlägen stattdessen Kommentare ab und gab auch andere Antworten oder wählte aus diversen Vorschlägen die für sie zutreffende Antwort aus, sodass davon ausgegangen werden kann, dass sie nur zutreffende Antworten übernommen hat (Beispielsweise: «Was hatten Sie an? Hose und Pulli?» «Pyjama hatte ich glaube ich an» [Protokoll Berufungsverhandlung S. 9]).