Sie habe das aber nicht gewollt. Der Beschuldigte habe sie dann mit seinem Penis im Vaginalbereich berührt. Er habe sich auf sie gelegt und ihre Brüste angefasst, indem er ihr T-Shirt hochgeschoben habe. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab sie jedoch in Abweichung der vorherigen Aussagen an, er sei auch bei diesem Vorfall vaginal eingedrungen (Vorfälle gemäss Anklageziffer 2, UA act. 214 und Protokoll Berufungsverhandlung S. 8 ff.). Die Würdigung der Aussagen sowie des Aussageverhaltens von B.B._____ ergibt für das Obergericht, dass ihre Aussagen insgesamt schlüssig und - 10 -