gemacht habe. Sie habe ihm wiederholt mitgeteilt, dass sie das (alles) nicht wolle und sie nur nach Hause wolle. Er habe sie jedoch zum Einsteigen gezwungen. Er habe gesagt, sie dürfe niemandem etwas von den Vorfällen erzählen, sonst passiere etwas. Sie habe grosse Angst gehabt (Vorfälle gemäss Anklageziffer 1, UA act. 169 ff. und Protokoll Berufungsverhandlung S. 4 ff.). Einmal sei er auch bei ihr zu Hause vor der Türe gestanden als sie alleine gewesen sei und habe sie aufgefordert, die Türe zu öffnen, sonst passiere etwas. Sie seien dann in ihr Zimmer gegangen. Dort habe er ihr gedroht, sie müsse sich die Hosen ausziehen. Sie habe das aber nicht gewollt.