2.4.2. Inhaltlich waren die Aussagen von B.B._____ in allen drei Einvernahmen im Wesentlichen gleichbleibend. Sie führte sinngemäss aus, dass der Beschuldigte sie drei bis vier Mal jeweils montags mit seinem Fahrzeug bei der Arbeit abgeholt habe und mit ihr in die D._____-Tiefgarage in Gemeinde R._____ gefahren sei. Er habe dort «gruusige» Sachen mit ihr gemacht. Er habe sie aufgefordert, die Hose auszuziehen. Er habe sie geküsst, habe an ihre Brüste gefasst und in die Brüste gebissen. Er sei mit seinem Penis vaginal in sie eingedrungen und zum Samenerguss gekommen. Er sei auch anal in sie eingedrungen. Weiter habe der Beschuldigte sie aufgefordert, ihn oral zu befriedigen, was sie nicht