169], und vom 21. September 2020 [UA act. 214]). Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, über sie ein aussagepsychologisches Gutachten erstellen zu lassen, zumal die Prüfung der Aussagen primär Sache des Gerichts ist und hier trotz der Retardierung keine besonderen Umstände im Sinne der Rechtsprechung vorliegen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_480/2021 vom 5. April 2023 E. 3.3.2). Auf ihre anlässlich der Berufungsverhandlung sowie anlässlich der beiden polizeilichen Einvernahmen gemachten Aussagen kann demnach abgestellt werden, wobei jeweils auf die Besonderheiten infolge ihrer leichten bis mittelschweren Retardierung einzugehen ist.