Fragen antworten konnte. Sie gab insbesondere auch zu erkennen, wenn sie eine Frage nicht beantworten konnte, indem sie nachfragte oder schwieg. Der gewonnene Eindruck des Obergerichts deckt sich weiter mit demjenigen aus den gesichteten Videoaufnahmen der beiden polizeilichen Einvernahmen von B.B._____ (vom 15. November 2019 [UA act. 169], und vom 21. September 2020 [UA act.